Fotos in Google-Bildergalerien, Musik aus der Online-Tauschbörse, Software zum Nulltarif: Gerne greifen Internetnutzer bei nützlichen Inhalten aus dem Internet zu. Doch ab wann macht man sich strafbar? Und was kann man tun, wenn die eigenen Bilder ungefragt auf fremden Webseiten auftauchen? Im zweiten Vortrag der Reihe „Recht & Marketing“ des Marketing Club Augsburg lotste der Rechtsanwalt Michael Tusch gekonnt durch den Paragraphendschungel rund um das Urheber- und Leistungsrecht. Knapp 70 interessierte Teilnehmer waren am 29. Februar bei der Augsburger Kanzlei Seitz Weckbach Fackler zu Gast. Den Anstoß für die Veranstaltung des Marketing Clubs hatte unter anderem das umstrittene ACTA-Abkommen gegeben – ein internationaler Handelspakt mit dem Ziel, Urheber- und Markenrechte weltweit durchzusetzen. Ein umstrittenes Thema und „heute aktueller denn je“, so Vizepräsidentin Carina Orschulko in ihrer Begrüßung.
Den einleitenden Worten von Rechtsanwältin Irina Lindenberg-Lange folgte ein kompakter Vortrag, in dem Michael Tusch seinen Zuhörern ihre rechtlichen Grenzen, aber auch Möglichkeiten aufzeigte. Normalerweise ist der Urheber der einzige, der darüber entscheidet, was von wem wie oft und wo vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht und verbreitet werden darf. Geschützte Werke können redaktionelle Zeitungsartikel sein, aber auch Tagebücher oder Werbeprospekte in ihrer konkreten Ausgestaltung fallen darunter. Übernimmt man für den eigenen Webshop ohne Genehmigung fremde Werbetexte oder Produktbeschreibungen – Texte die, so Tusch, eine „gewisse schöpferische Höhe“ erreicht haben – dann macht man sich unter Umständen strafbar. Auch das Einstellen von Kartenausschnitten aus Stadtplänen und Routenplanern auf der eigenen Webseite verstößt gegen das Urheberrecht. „Natürlich kann es passieren, dass man unwissentlich kleinere Vergehen begeht“, so Tusch. „Vor einer Strafe schützt diese Unwissenheit aber nicht.“ So bewerten die Landgerichte Köln und Hamburg es als gewerbliche Handlung, wenn Musik von einer Tauschbörse heruntergeladen wird. Denn damit stellt der Internetnutzer sie gleichzeitig anderen auch wieder als digitale Kopie zur Verfügung. Immerhin haben manche Gerichte ein Einsehen und verpflichten die Person, die das Urheberrecht verletzt hat, bei einem erstmaligen Verstoß in einfachen Fällen zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von höchstens 100 Euro. Verlassen sollte man sich darauf allerdings nicht.
Doch wie schützt man sich, wenn man selbst Opfer einer Urheberrechtsverletzung wird, wenn beispielsweise die eigenen Bilder auf anderen Webseiten auftauchen? Der erste Schritt muss keine Klage sein – in den meisten Fällen wirkt schon die Bitte eines Rechtsanwalts, damit aufzuhören, das Werk zu nutzen. „Ja, auch Rechtsanwälte können freundlich fragen“, schmunzelte Tusch. Wenn das nichts helfe, könne man mit einer Abmahnung nachlegen.
Auch auf ACTA kam Tusch zu sprechen. Sein Fazit: „Legen Sie ACTA ad acta!“ Dem Kritikpunkt der Gegner, dass es sich bei ACTA um ein undemokratisches Verfahren hinter verschlossenen Türen handelt, entgegnet Tusch: „Von welchen Gesetzen haben Sie zuletzt mitbekommen, dass sie im Entstehen waren?“ Außerdem würde sich für Deutschland nicht viel ändern, da ACTA zu einem Großteil auf dem deutschen Urheberrecht basiere. Tusch schließt sich deshalb der Bundesjustizministerin an, die derzeit „keinen Gesetzgebungsbedarf zur Änderung des Urheberrechts“ sieht.
Dass hingegen Bedarf besteht, sich auf der rechtlichen terra incognita besser zurechtzufinden, zeigten die Fragen im Anschluss an den Vortrag. Tusch diskutierte mit den Teilnehmern darüber, was es bedeutet, Bilder auf Facebook zu posten, ob Pressespiegel verbreitet werden dürfen, was ein „Like“-Button auf der eigenen Seite für rechtliche Konsequenzen haben kann und was es mit den Bildnutzungsrechten der Amazon-Shops auf sich hat. Genügend Denkanstöße, um den lehrreichen Abend mit anregenden Fachgesprächen ausklingen zu lassen.
Bilder der Veranstaltung finden Sie in unserer Bildgalerie, die Vortragsfolien können Sie hier als PDF herunterladen.
Die nächste Veranstaltung der Reihe „Recht & Marketing“ findet am 13. Juni statt. Mehr zu dem geplanten Vortrag „Patente, Muster und Marken – Was lässt sich schützen?“ finden Sie auf unserer Veranstaltungsseite.